Längere Verjährung bei gravierendem
Mangel oder Organisationsverschulden
Der
Vertrag zwischen dem Bauherren und dem planenden Architekten ist ein Werkvertrag.
Treten Mängel in der Planung auf, so haftet der Architekt für Schäden aufgrund
seiner fehlerhaften Planung. Die Haftung ist begrenzt auf fünf Jahre nach Abnahme.
Das ergibt sich aus den für sämtliche Werkverträge anzuwendenden Verjährungsregeln
gem. § 634 a Abs. 1 BGB.
In
Ausnahmefällen kommt jedoch eine Verlängerung
der Verjährungsfrist zugunsten des Bauherrn und zu Lasten des Architekten
in Betracht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Urteil vom
20.07.2007 (22 U 145/05) ein weiteres Mal bestätigt.
Im
entschiedenen Fall hatte es der beauftragte Architekt bei seiner Planung versäumt,
für das in einem Gebiet mit hohen
Grundwasserständen liegende Baugrundstück ein Bodengutachten einzuholen.
Über fünf Jahre nach Abnahme kam es zu Wassereinbrüchen im Keller. Das Gericht
hat zunächst festgestellt, dass der Architekt keine ausreichende Abdichtung des
Kellers gegen drückendes Wasser geplant habe und er deshalb für die dem
Bauherrn dadurch entstandenen Schäden einstehen müsse.
Die
Einrede des Architekten, er hafte lediglich für fünf Jahre half ihm nicht. Das
OLG warf dem Architekten einen besonders groben Planungsfehler vor und zudem
ein Organisationsverschulden. Dies gelte
auch für den Beklagten als Einzelarchitekt. Insbesondere warf das Gericht dem
beklagten Planer vor, er habe sich als ortskundiger Architekt bewusst unwissend
gehalten. Allein durch einen Blick in die Baugrube sei es nicht getan gewesen.
Wenn trotz dieser Kenntnis eine ausreichende Abdichtungsplanung nicht vorgenommen werde, liege ein grobes
Organisationsverschulden vor, so dass hieraus entstandene Schäden nicht
innerhalb von fünf Jahren verjähren. Die zusätzliche Verjährung läuft drei
Jahre ab Kenntnis des Schadens, mindestens fünf und maximal zehn Jahre. Da
diese Zeit noch nicht abgelaufen sei, hafte der Architekt auch über fünf Jahre
hinaus.
Der
Autor dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Oliver Groll, Partner der
Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der 46-jährige
Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit weiteren Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags-
und Arbeitsrecht. Der Autor ist außerdem Lehrbeauftragter an der Jade
Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth, Fachbereich
Ingenieurwissenschaften (www.ra-arens.de).
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