Mittwoch, 19. September 2012

Verschärfte Haftung des Architekten


 
Längere Verjährung bei gravierendem Mangel oder Organisationsverschulden

Der Vertrag zwischen dem Bauherren und dem planenden Architekten ist ein Werkvertrag. Treten Mängel in der Planung auf, so haftet der Architekt für Schäden aufgrund seiner fehlerhaften Planung. Die Haftung ist begrenzt auf fünf Jahre nach Abnahme. Das ergibt sich aus den für sämtliche Werkverträge anzuwendenden Verjährungsregeln gem. § 634 a Abs. 1  BGB.

In Ausnahmefällen kommt jedoch eine Verlängerung der Verjährungsfrist zugunsten des Bauherrn und zu Lasten des Architekten in Betracht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Urteil vom 20.07.2007 (22 U 145/05) ein weiteres Mal bestätigt.

Im entschiedenen Fall hatte es der beauftragte Architekt bei seiner Planung versäumt, für das in einem Gebiet mit hohen Grundwasserständen liegende Baugrundstück ein Bodengutachten einzuholen. Über fünf Jahre nach Abnahme kam es zu Wassereinbrüchen im Keller. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass der Architekt keine ausreichende Abdichtung des Kellers gegen drückendes Wasser geplant habe und er deshalb für die dem Bauherrn dadurch entstandenen Schäden einstehen müsse.

Die Einrede des Architekten, er hafte lediglich für fünf Jahre half ihm nicht. Das OLG warf dem Architekten einen besonders groben Planungsfehler vor und zudem ein Organisationsverschulden.  Dies gelte auch für den Beklagten als Einzelarchitekt. Insbesondere warf das Gericht dem beklagten Planer vor, er habe sich als ortskundiger Architekt bewusst unwissend gehalten. Allein durch einen Blick in die Baugrube sei es nicht getan gewesen. Wenn trotz dieser Kenntnis eine ausreichende Abdichtungsplanung nicht vorgenommen werde, liege ein grobes Organisationsverschulden vor, so dass hieraus entstandene Schäden nicht innerhalb von fünf Jahren verjähren. Die zusätzliche Verjährung läuft drei Jahre ab Kenntnis des Schadens, mindestens fünf und maximal zehn Jahre. Da diese Zeit noch nicht abgelaufen sei, hafte der Architekt auch über fünf Jahre hinaus.
 
Der Autor dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Oliver Groll, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der 46-jährige Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit weiteren Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags- und Arbeitsrecht. Der Autor ist außerdem Lehrbeauftragter an der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Ol­denburg/Elsfleth, Fachbereich Ingenieurwissenschaften (www.ra-arens.de).

 

 

 

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