Mittwoch, 19. September 2012

Haftpflichtversicherung des Architekten – Keine Deckung bei Umplanungskosten



Wenn Architekten Fehler machen sollte deren Haftpflichtversicherung dem Planer Versicherungsschutz gewähren und den dem Auftraggeber entstandenen Schaden regulieren. Nach den allgemeinen Haftpflichtbedingungen tritt die Versicherung nur für Folgeschäden ein, nicht jedoch für so genannte Erfüllungsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht deshalb für Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten auf Erfüllung des Planungsauftrages. Es sind nur Schäden versichert, die als Schlechtleistung auf Fehlern des Architekten beruhen und beim Auftraggeber eintreten. Ebenfalls nicht versichert sind solche Kosten, die als Ersatzleistung an die Stelle der Erfüllung treten. Wird deshalb mit einem Kostenaufwand nur die geschuldete Leistungserfüllung erreicht, ist die Haftpflichtversicherung nicht zur Regulierung verpflichtet.
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 19. November 2008 (IV ZR 277/05) deshalb einem Generalplaner Deckungsschutz für Umplanungskosten versagt. Der mit der Planung eines Gewerbebauvorhabens beauftragte Generalplaner legte fehlerhafte unbrauchbare Pläne vor. Die vom Bauherrn verauslagten Kosten der notwendigen Umplanung überstiegen die eigentlichen Planungskosten. Da der Generalplaner zur Zahlung dieser Kosten in einem anderen Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde, verlangt er von seiner Haftpflichtversicherung Erstattung dieser Beträge aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag. Der BGH wies die Klage gegen die Haftpflichtversicherung insoweit ab, so dass der Planer auf diesen Kosten sitzen bleibt. Nach Ansicht des Gerichts sind notwendige Umplanungskosten nicht mitversichert, da sie letztlich an die Stelle der geschuldeten Vertragserfüllung treten. Die neuen Pläne, für die Kosten verauslagt wurden, treten an die Stelle der unbrauchbaren. Nur wenn durch die ursprüngliche Fehlplanung ein Folgeschaden entsteht, kann der Planer Versicherungsschutz verlangen.


Der Autor dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Oliver Groll, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der 46-jährige Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit weiteren Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags- und Arbeitsrecht. Der Autor ist außerdem Lehrbeauftragter an der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Ol­denburg/Elsfleth, Fachbereich Ingenieurwissenschaften (www.ra-arens.de).

 

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