Wenn Architekten
Fehler machen sollte deren Haftpflichtversicherung dem Planer
Versicherungsschutz gewähren und den dem Auftraggeber entstandenen Schaden
regulieren. Nach den allgemeinen Haftpflichtbedingungen tritt die Versicherung
nur für Folgeschäden ein, nicht jedoch für so genannte Erfüllungsschäden. Kein
Versicherungsschutz besteht deshalb für Ansprüche des Auftraggebers gegen den
Architekten auf Erfüllung des Planungsauftrages. Es sind nur Schäden
versichert, die als Schlechtleistung auf Fehlern des Architekten beruhen und
beim Auftraggeber eintreten. Ebenfalls nicht versichert sind solche Kosten, die
als Ersatzleistung an die Stelle der Erfüllung treten. Wird deshalb mit einem
Kostenaufwand nur die geschuldete Leistungserfüllung erreicht, ist die
Haftpflichtversicherung nicht zur Regulierung verpflichtet.
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 19. November 2008 (IV ZR
277/05) deshalb einem Generalplaner Deckungsschutz für Umplanungskosten
versagt. Der mit der Planung eines Gewerbebauvorhabens beauftragte
Generalplaner legte fehlerhafte unbrauchbare Pläne vor. Die vom Bauherrn
verauslagten Kosten der notwendigen Umplanung überstiegen die eigentlichen
Planungskosten. Da der Generalplaner zur Zahlung dieser Kosten in einem anderen
Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde, verlangt er von seiner
Haftpflichtversicherung Erstattung dieser Beträge aus dem
Haftpflichtversicherungsvertrag. Der BGH wies die Klage gegen die
Haftpflichtversicherung insoweit ab, so dass der Planer auf diesen Kosten
sitzen bleibt. Nach Ansicht des Gerichts sind notwendige Umplanungskosten nicht
mitversichert, da sie letztlich an die Stelle der geschuldeten
Vertragserfüllung treten. Die neuen Pläne, für die Kosten verauslagt wurden,
treten an die Stelle der unbrauchbaren. Nur wenn durch die ursprüngliche
Fehlplanung ein Folgeschaden entsteht, kann der Planer Versicherungsschutz
verlangen.
Der
Autor dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Oliver Groll ,
Partner der Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der
46-jährige Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit weiteren
Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags- und Arbeitsrecht. Der Autor ist außerdem
Lehrbeauftragter an der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth,
Fachbereich Ingenieurwissenschaften (www.ra-arens.de).
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