Beim Kauf einer Eigentumswohnung tritt der Erwerber
automatisch als Mitglied in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein. Für
den neuen Eigentümer gelten die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung und
sämtliche bestehenden Verträge auch für ihn mit seinem Erweb als verbindlich. Sämtliche Eigentümer von Wohnungen oder
Gewerbeflächen einer Anlage bilden gemeinsam die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die
Wohnungseigentümergemeinschaft regelt ihre Angelegenheiten auf den jährlichen Eigentümerversammlungen. Die hier
gefassten Beschlüsse sind in der Regel bestandskräftig, wenn kein Eigentümer
sie binnen eines Monats nach der Versammlung gerichtlich anficht. Auch
Eigentümer die an der Versammlung nicht teilgenommen haben, sind an
bestandskräftige Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gebunden.
Ist ein Verwalter
bestellt, beruft dieser die Versammlung durch Ladung an sämtliche Eigentümer
ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Verwalter ist verpflichtet,
mindestens einmal jährlich eine ordentliche Versammlung anzuberaumen. Bei
Bedarf kann die Verwaltung auch außerordentliche Versammlungen einberufen. Der Verwalter
ist im Übrigen verpflichtet, eine Versammlung dann durchzuführen, wenn mehr als
¼ der Eigentümer dies verlangt.
Es ist auch
möglich, ohne eine Versammlung Beschlüsse im schriftlichen Verfahren zu fassen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sämtliche Eigentümer diesem Umlaufbeschluss
schriftlich zustimmen, ein Mehrheitsbeschluss ist hier nicht möglich. Auf Versammlungen ist für eine Beschlussfassung
grundsätzlich die Stimmenmehrheit erforderlich.
Weiter muss das Thema der Beschlussfassung bereits in der Ladung genannt sein.
Die Versammlung, die
gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind schriftlich zu protokollieren.
Die Beschlusse sind anschließend von der Verwaltung in eine gesetzlich
vorgeschriebene Beschluss-Sammlung
aufzunehmen. In diese Sammlung sind auch sämtliche Anfechtungsklagen der
Gemeinschaft zu vermerken. Wollen sich Eigentümer über Beschlüsse aus der
Vergangenheit informieren, können sie die Sammlung bei der Verwaltung einsehen.
Potentielle Erwerber müssen sich eine Vollmacht zur Einsichtnahme geben lassen,
um sich einen Überblick über die Beschlüsse zu verschaffen.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem
Versammlungsleiter, in der Regel dem Hausverwalter, und einem weiteren Wohnungseigentümer
zu unterschreiben. Besteht in der Wohnungseigentümergemeinschaft ein
Verwaltungsbeirat, ist auch die Unterschrift des Vorsitzenden des Beirats oder
seines Stellvertreters erforderlich.
Besteht kein Beirat, muss das Protokoll vom versammlungsleitenden Verwalter und
einem Eigentümer unterschrieben werden; besteht ein Verwaltungsbeirat, sind
drei Unterschriften durch den Versammlungsleiter, einen Eigentümer und den
Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter förmliche
Voraussetzung.
Bei Fehlen der
zwingend erforderlichen Unterschriften, kann binnen Monatsfrist ein Beschluss wegen eines solchen Formmangels im
Protokoll angefochten werden. Fehlt auch nur eine Unterschrift unter dem
Protokoll, ist ein in dieser Versammlung gefasster Beschluss auf Antrag für
ungültig zu erklären.
Bestimmt die
Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft
darüber hinaus weitere Förmlichkeiten, so sind auch diese zu beachten und
führen bei Nichtbeachtung zur Anfechtbarkeit. Die Gemeinschaftsordnung gilt
hier ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften des Wohnungeigentumsgesetztes.
Sowohl Verwaltung als auch Eigentümer sollten sich deshalb vor Beschlussfassung
die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung genau ansehen, um
festzustellen, ob dort weitere Formvoraussetzungen für die Beschlussfassung
vorgesehen sind.
Der Autor dieses Beitrags
ist Rechtsanwalt Oliver Groll ,
Partner der Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der
46-jährige Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Rechtsanwalt Groll ist
außerdem Landessyndikus des Bundes Deutscher Berufskraftfahrer Nord e.V. und
Lehrbeauftragter an der Jade Hochschule, Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg//Elsfleth,
Fachbereich Ingenieurwissenschaften (www.ra-arens.de).