Ob beim Einfamilienhausbau oder bei Handwerkerverträgen, als Bauherr und
Verbraucher sollte man seine Rechte kennen. Verträge über den Einbau einer
Heizung, über das Tapezieren und Streichen von Wänden oder über die Renovierung
einer Wohnung unterliegen sämtlich dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
Anders als beim Kaufvertrag erfolgt die
Vertragsabwicklung nicht Zug um Zug – also nicht in der Form „Geld gegen Ware“. Der Unternehmer muss vorleisten. Beim Bau-,
Handwerker- oder Werkvertrag muss zunächst der Unternehmer seine Arbeit
ausführen und abnahmereif erbringen. Erst nach Abnahme dieser Leistung als
vollständig und mängelfrei kann der Handwerker seine Rechnung stellen. Die
Vergütung wird erst mit Abnahme fällig. Etwas anderes gilt nur, wenn eine
Abschlags- oder Vorschusszahlung für den Materialeinkauf vereinbart ist.
Treten Mängel an den Handwerkerleistungen auf, sollte
der Bauherr eine Abnahme verweigert und von seinem Zurückbehaltungsrecht
Gebrauch machen; dies hindert die Fälligkeit der Vergütung; eine mangelhafte
Arbeit muss niemand bezahlen.
Hat der Bauherr die Leistung abgenommen beginnt erst
die Gewährleistungszeit. Je nach
Leistung haftete der Handwerker zwei bis fünf Jahre für die Mangelfreiheit. Für
Bauarbeiten gilt eine gesetzliche Gewährleistung von fünf Jahren, die bei
Verbrauchern nicht verkürzt werden kann.
Wenn sich innerhalb der Gewährleistungszeit Mängel
zeigen, muss der Bauherr diese dem Handwerker nachweislich anzeigen und ihm
binnen einer angemessenen Frist Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen.
Das Recht auf Mängelbeseitigung oder Nachbesserung gilt jedoch auch für den
Unternehmer. Dieser darf bei Auftreten von Mängeln nicht sofort mit Minderungen
oder Schadensersatzbeträgen überzogen werden. Vor jedem anderen Anspruch muss
dem Unternehmer ein Nachbesserungsrecht
eingeräumt werden. Es kann nur davor gewarnt werden, dem Handwerker die
Gelegenheit zur Nachbesserung zu verweigern; geschieht dies, verliert der
Verbraucher alle seine Gewährleistungsrechte.
Erst nach Fristablauf oder misslungener Nachbesserung
kann der Bauherr weitere Rechte geltend machen. Hierzu gehören neben Minderung und Rücktritt auch Aufwendungs-
und Schadensersatzansprüche. Je nach Umfang der Mängel und je nach
Fortschritt der Arbeiten kann sich der Verbraucher den passenden Anspruch
aussuchen und gegen den Handwerker geltend machen. Auch Kombinationen von
Ansprüchen sind möglich. Wenn der Verbraucher mit einem kleinen optischen
Mangel leben will, kann er gleichwohl eine Minderung, also eine Reduzierung des
Werklohns erreichen. Will er die Mängel
jedoch beseitigen, muss ihm der Unternehmer den dafür erforderlichen Betrag zur
Verfügung stellen. Hat der Bauherr noch nicht alles bezahlt, kann der diesen
Betrag von der Vergütung abziehen.
Ist das Bauvorhaben noch ganz am Anfang und hat der
Unternehmer nur einige wenige (mangelhafte) Leistungen erbracht, kann sich ein
Rücktritt anbieten. Dies gilt insbesondere, wenn noch keine Abschläge oder
Vergütung bezahlt sind. Auch nach Rücktritt steht es dem Verbraucher frei
etwaig, entstandene Schäden noch zusätzlich geltend zu machen.
Sind Mängel vorhanden, die der Bauherr beseitigen
lassen will oder muss, kann er nach Fristsetzung und Ablauf der Frist einen anderen
Handwerker im Wege der Ersatzvornahme mit der Mängelbeseitigung beauftragen und
diese Zusatzkosten geltend machen. Es ist darauf zu achten, dass die
vorhandenen Mängel dann zu Beweiszwecken dokumentiert werden sollten.
Es stellt sich häufig das Problem, dass die Rechnung
schon voll bezahlt ist und der Bauherr den Nachfolgehandwerker zusätzlich
bezahlen muss. Je nach Umfang kann dies zunächst teuer werden, da der
Verbraucher die Arbeiten wirtschaftlich vorerst zweimal bezahlt. Möchte der
Bauherr nicht in Vorlage treten, kann er den Handwerker auf einen Vorschuss zur Beseitigung der Mängel in
Anspruch nehmen. Hierzu muss er sich lediglich einen Kostenvoranschlag
besorgen, mit dem er die notwendigen Kosten der Mängelbeseitigung nachweist.
Bei umfangreicheren oder technisch anspruchsvolleren Fehlern der Leistung kann
sich auch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen anbieten. Diese Kosten können übrigens auch als Schaden mit
geltend gemacht werden.
Der Autor dieses Beitrags
ist Rechtsanwalt Oliver Groll ,
Partner der Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der 46-jährige
Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Rechtsanwalt Groll ist außerdem
Landessyndikus des Bundes Deutscher Berufskraftfahrer Nord e.V. und
Lehrbeauftragter an der Jade Hochschule, Fachhochschule Wilhemshaven/Oldenburg//Elsfleth,
Fachbereich Ingenieurwissenschaften (www.ra-arens.de).
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