Dienstag, 8. März 2011

Architektenhonorar – Formfehler bei Auftrag durch Gemeinde

Immer wieder übersehen Ingenieure und Architekten bei ihrer Beauftragung, dass je nach Fallkonstellation gewisse Formvorschriften gelten. Aufträge von Privatpersonen oder Unternehmen sind in der Regel nicht an Formvorschriften geknüpft – sogar eine mündliche Auftragserteilung ist möglich. Im Normalfall kann sich also der Auftraggeber nicht darauf berufen, es sei kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich ein Architekt von einem öffentlichen Auftraggeber- z.B. einer Gemeinde oder einer Stadt – beauftragen lässt. In jedem Bundesland gibt es hierzu unterschiedliche Regelungen in den Gemeindeordnungen, die Form- oder Vertretungsregelungen vorsehen. In Niedersachsen bedarf die Beauftragung durch eine Gemeinde nach § 63 der Niedersächsischen Gemeindeordnung der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Bürgermeister. Liegt nur eine mündliche Beauftragung vor, ist der Vertrag nichtig. Ähnliche Formvorschriften gibt es in allen Bundesländern. In jedem Fall ist jedoch ein schriftlicher Vertrag notwendig, wenn eine Kommune Auftraggeberin ist.

Dies erfuhr ein Planer in einem nunmehr durch das Oberlandesgericht Brandenburg (4 U 193/08) entschiedenen Fall. Er war aus persönlicher Bekanntschaft lediglich mündlich mit umfangreichen Planungen für Straßenbauarbeiten beauftragt worden. Als der Architekt seine Leistungen abrechnete und anmahnte, erinnerte sich die Gemeinde an eine Formvorschrift aus der dortigen Gemeindeordnung und verweigerte eine Zahlung. Beinahe hätte sie hiermit Erfolg gehabt: das Landgericht wies die Honorarklage des Planers zunächst ab. Das sah das Oberlandesgericht Brandenburg in zweiter Instanz anders. Zwar sei der mündliche Vertrag wegen der Nichteinhaltung der Formvorschrift aus der Gemeindeordnung nichtig und damit unwirksam, dennoch half das Obergericht dem Planer. Da er Leistungen auch ohne (wirksamen) Vertrag erbracht und die Gemeinde diese genutzt habe, könne er aus Bereicherungsgrundsätzen sein Honorar verlangen.

Der Planer aus Brandenburg hat in zweiter Instanz Glück gehabt. Hätte die Gemeinde die Planungsleistung nicht genutzt, wäre der Architekt leer ausgegangen. Einen ähnlichen Fall nach niedersächsischem Landesrecht hat bereits das OLG Celle (14 U 237/05) im Jahr 2006 entschieden. Aus Formgründen war der mündliche Vertrag ebenfalls nichtig. Da die Kommune jedoch kein Geld für die Realisierung der ausgeführten Planung hatte, konnte der Ingenieur auch aus einer ungerechtfertigten Bereichung keine Vergütungsansprüche herleiten.

Der Autor dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Oliver Groll, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der 44-jährige Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit weiteren Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags- und Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Groll ist außerdem Landessyndikus des Bundes Deutscher Berufskraftfahrer Nord e.V. und Lehrbeauftragter an der Jade Hochschule, Fachhochschule Wilhemshaven/Ol­denburg//Elsfleth, Fachbereich Ingenieurwissenschaften (www.ra-arens.de).