Freitag, 1. November 2013

Verjährung von Bau- und Ingenieurleistungen


 
Mängel von Bau- oder Planungsleistungen führen zu Gewährleistungsansprüchen. Diese Mängelhaftungsansprüche unterliegen der Verjährung. Wird der Anspruch nicht oder zu spät gerichtlich geltend gemacht, ist er nicht mehr durchsetzbar.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Im Werkvertragsrecht hat der Gesetzgeber jedoch abweichende Fristen geregelt. Leistungen im Baubereich verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren, für andere Werkleistungen ohne Bauwerksbezug gilt eine Frist von nur zwei Jahren. Die Fünf-Jahres-Frist gilt nach § 634 a  Ziffer 2 BGB  bei Bauwerken und auch für durchgeführte Planungs- und/oder Überwachungsleistungen. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Abnahme. Nach Ablauf von fünf Jahren wird der Planer haftungsfrei und ein etwaiger Schadensersatzanspruch kann nicht mehr durchgesetzt werden.

Ob die kürzere oder längere Frist gilt ist je nach Bezug zu einem Bauwerk zu entscheiden. Arbeiten eines Vermessungsingenieurs sind zwar bauwerksbezogen, gleichwohl hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Urteil vom 20.01.2010 (11 U 3710) eine nur zwei Jahre dauernde Verjährung angenommen. Der Bauherr hatte Mängel in der Vermessung behauptet und den Ingenieur erst nach mehr als zwei Jahren gerichtlich in Anspruch genommen. Sowohl das Landgericht als erste Instanz als auch das OLG haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Das Berufungsgericht sah die Arbeiten zur Erfassung des Leitungsnetzes des Vermessungsingenieurs nicht als Arbeiten an einem Bauwerk an. Sie seien nicht für die Herstellung des Bauwerks selbst dienlich, insbesondere hänge die Funktionstüchtigkeit der Leitungen auf dem Grundstück nicht von der – vielleicht mangelhaften – Leistung des Ingenieurs ab; etwaige Mängel lagen daher allein in der Abbildung und Vermessung und hätten sich nicht in dem Bauwerk selbst verkörpert.
 
Nicht nur die Dauer, sondern auch Beginn und Ende der Verjährung von Mängelhaftungsrechten sind im Werkvertragsrecht abweichend geregelt. Zu beachten ist, dass die Verjährung nicht erst am Jahresende, wie die regelmäßige Verjährung,  sondern bereits am Abnahmetag beginnt und stichtagsgenau nach zwei oder fünf Jahren abläuft.

 
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Der Autor dieses Beitrags ist Rechtsanwalt und Notar Oliver Groll, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der 47-jährige Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit weiteren Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags- und Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Groll ist außerdem Lehrbeauftragter an der Jade Hochschule, Fachhochschule Wilhemshaven/Ol­denburg//Elsfleth, Fachbereich Ingenieurwissenschaften (www.ra-arens.de).

 

Privates Baurecht - Abnahme der Architektenleistung


Der Architekt muss eine dauerhafte genehmigungsfähige Planung erbringen. Macht er hierbei Fehler, die zu Baumängeln führen, haftet er wegen dieses Planungsverschuldens dem Bauherren auf Schadenersatz. Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten verjähren – wie auch bei sonstigen werkvertraglichen Leistungen an einem Bauwerk – innerhalb von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung und endet nach Ablauf von fünf Jahren. Danach kann der Bauherr in der Regel Ansprüche nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Bauherr seine Ansprüche auf Schadenersatz gerichtlich geltend gemacht haben. Sofern eine förmliche und ausdrückliche Abnahme der Architektenleistung zwischen den Vertragsparteien erfolgt, ist der Zeitpunkt der Abnahme – und damit auch der Verjährungseintritt - problemlos zu bestimmen. Allerdings muss die Abnahme von Bauleistungen des Bauunternehmers oder anderer Handwerker – selbst wenn der Architekt den Bauherren hierbei begleitet und unterstützt – nicht auch automatisch die Abnahme der Architektenleistung bedeuten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in dritter Instanz mit einem Architektenhaftungsfall zu befassen. Es hatte keine förmliche Abnahme stattgefunden und das Gericht musste entscheiden, ob die vom Bauherren geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz aus einem Planungs- und Überwachungsverschulden des Architekten bereits verjährt waren. Der BGH wies in seinem Urteil vom 26.09.2013 (VII ZR 220/12) darauf hin, dass eine Abnahme nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers erklärt werden kann. Auch derjenige Bauherr, der ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das Architektenwerk im Wesentlichen als vertragsgemäß billigt, muss sich die verjährungsbeginnende Wirkung der Abnahme entgegen halten lassen. Bei der sog. konkludenten Abnahme ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers erforderlich, welches seinen Abnahmewillen eindeutig und schlüssig zum Ausdruck bringt. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war sowohl die Bauleistung als auch die Architektenleistung fertig gestellt und das Bauwerk bezogen. Der Bauherr hat im Übrigen innerhalb von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen gerügt. Spätestens nach Ablauf dieser Prüfungsfrist nahm der BGH in Fortführung seiner Rechtsprechung eine stillschweigende Abnahme an, so dass die fünfjährige Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen hatte.

Sowohl für den Architekten als auch für den Bauherren sind klare und eindeutige Erklärungen und Regelungen wichtig. Der Architekt sollte, um den Beginn der Verjährung nicht unnötig hinauszuschieben auf eine frühe Abnahme nach Beendigung des Bauvorhabens  hinwirken. Der Bauherr sollte bei Mängeleinwendungen diese frühestmöglich und nachweisbar schriftlich gegenüber dem Architekten anmelden, um so während der Prüfungsphase den für ihn ungünstigen früheren Beginn der Verjährung zu verhindern. Eine Abnahme – ob ausdrücklich oder stillschweigend – bedeutet jedoch keinen Rechtsverlust für den Bauherren. Bei erfolgter Abnahme beginnt erst die fünfjährige Gewährleistungsfrist zu laufen. Innerhalb dieser Zeit kann der Bauherr  Ansprüche gegen den Architekten außergerichtlich und notfalls gerichtlich geltend machen kann.

 
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Der Autor dieses Beitrags ist Rechtsanwalt und Notar Oliver Groll, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der 47-jährige Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit weiteren Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags- und Arbeitsrecht. Der Autor ist außerdem Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Ol­denburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven, Fachbereich Ingenieurwissenschaften (www.ra-arens.de).