Mängel von Bau- oder Planungsleistungen
führen zu Gewährleistungsansprüchen. Diese Mängelhaftungsansprüche unterliegen
der Verjährung. Wird der Anspruch nicht oder zu spät gerichtlich geltend
gemacht, ist er nicht mehr durchsetzbar.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt
drei Jahre. Im Werkvertragsrecht hat der Gesetzgeber jedoch abweichende Fristen
geregelt. Leistungen im Baubereich verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren,
für andere Werkleistungen ohne Bauwerksbezug gilt eine Frist von nur zwei
Jahren. Die Fünf-Jahres-Frist gilt nach § 634 a
Ziffer 2 BGB bei Bauwerken und auch
für durchgeführte Planungs- und/oder Überwachungsleistungen. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag der Abnahme. Nach Ablauf von fünf Jahren wird der Planer
haftungsfrei und ein etwaiger Schadensersatzanspruch kann nicht mehr
durchgesetzt werden.
Ob die kürzere oder längere Frist gilt ist
je nach Bezug zu einem Bauwerk zu entscheiden. Arbeiten eines
Vermessungsingenieurs sind zwar bauwerksbezogen, gleichwohl hat das
Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Urteil vom 20.01.2010 (11 U 3710) eine
nur zwei Jahre dauernde Verjährung angenommen. Der Bauherr hatte Mängel in der
Vermessung behauptet und den Ingenieur erst nach mehr als zwei Jahren
gerichtlich in Anspruch genommen. Sowohl das Landgericht als erste Instanz als
auch das OLG haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Das Berufungsgericht sah die Arbeiten zur
Erfassung des Leitungsnetzes des Vermessungsingenieurs nicht als Arbeiten an
einem Bauwerk an. Sie seien nicht für die Herstellung des Bauwerks selbst
dienlich, insbesondere hänge die Funktionstüchtigkeit der Leitungen auf dem
Grundstück nicht von der – vielleicht mangelhaften – Leistung des Ingenieurs
ab; etwaige Mängel lagen daher allein in der Abbildung und Vermessung und hätten
sich nicht in dem Bauwerk selbst verkörpert.
Nicht nur die Dauer, sondern auch Beginn und
Ende der Verjährung von Mängelhaftungsrechten sind im Werkvertragsrecht
abweichend geregelt. Zu beachten ist, dass die Verjährung nicht erst am
Jahresende, wie die regelmäßige Verjährung, sondern bereits am Abnahmetag beginnt und
stichtagsgenau nach zwei oder fünf Jahren abläuft.
Der
Autor dieses Beitrags ist Rechtsanwalt und Notar Oliver Groll ,
Partner der Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der 47-jährige
Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit weiteren Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags-
und Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Groll ist außerdem Lehrbeauftragter an der Jade
Hochschule, Fachhochschule Wilhemshaven/Oldenburg//Elsfleth, Fachbereich
Ingenieurwissenschaften (www.ra-arens.de).