Dienstag, 1. Februar 2011

Haftung des Gutachters im Gerichtsverfahren

Wer als Sachverständiger ein falsches Gutachten erstattet haftet. Entsteht dem Auftraggeber eines Privatgutachtens durch eine unrichtige Begutachtung ein Schaden, ist der beauftragte Sachverständige zur Erstattung verpflichtet. Der Privatgutachter haftet aus der vertraglichen Vereinbarung, da er mit dem Auftraggeber einen Werkvertrag abschließt und deshalb das Gutachterwerk auch mangelfrei sein muss.
 
Haftet der Gutachter jedoch auch, wenn er innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens beauftragt wird? Da der Sachverständige nicht durch eine Partei, sondern durch das Gericht beauftragt wird und der Gutachter auch gegenüber der Justizbehörde abrechnet, besteht kein Vertrag zwischen einer Prozesspartei und dem Gutachter. Gleichwohl muss die Begutachtung grundsätzlich mangelfrei und richtig erfolgen. Auch in Gerichtsverfahren setzt sich der Gutachter bei eine mangelhaften Erstellung eines Gutachtens der Gefahr des Schadensersatzes aus. Nach § 839 a BGB haftet der Gerichtsgutachter nach den Grundsätzen der Amtshaftung auf Schadensersatz. Im Gegensatz zur privaten Begutachtung haftet der Sachverständige als Gerichtsgutachter jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen und bei mindestens grober Fahrlässigkeit.
 
Das Oberlandesgericht (OLG) München (Az. 1 U 3611/09) wies anlässlich eines Schadensersatzprozesses gegen einen Gerichtsgutachter in einem Urteil vom 21. Mai 2010 auf diese besonders strengen Voraussetzungen des § 839 a BGB hin. Nicht schlechthin jedes fahrlässige Verschulden reicht danach für eine Haftung aus. Im Verfahren hatte der Gutachter DIN-Normen falsch ausgelegt und ein objektiv falsches Gutachten erstattet. Das OLG sah die Fehlinterpretation von DIN-Normen jedoch nicht als grob fahrlässig an und wies die Klage des Geschädigten trotz der falschen Begutachtung ab.
Der Autor dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Oliver Groll, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der 44-jährige Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit weiteren Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags- und Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Groll ist außerdem Landessyndikus des Bundes Deutscher Berufskraftfahrer Nord e.V. und Lehrbeauftragter an der Jade Hochschule, Fachhochschule Wilhemshaven/Ol­denburg//Elsfleth, Fachbereich Ingenieurwissenschaften (www.ra-arens.de).