Mittwoch, 1. Oktober 2014

Haftung für Baumängel – maximal nach zehn Jahren ist Schluss


Wer mit einem Bauunternehmer eine Immobilie baut hat Anspruch auf eine vollständige und mängelfreie Ausführung des Bauvorhabens. Dies gilt beim Bau eines Mehrfamilien- oder Einfamilienhauses genauso wie bei Ausbauarbeiten oder sonstigen Handwerkerleistungen. Stellt der Auftraggeber Mängel fest, muss er diese rügen und dem Unternehmer/Handwerker eine Nachfrist setzen. Beseitigt der Unternehmer die Mängel dann nicht, stehen dem Bauherrn werkvertragliche Mangelhaftungsansprüche zu. Diese können auf die Nachbesserung selbst, einen Kostenvorschuss oder eine Kostenerstattung oder bei eingetretenen Folgeschäden auf Zahlung von Schadenersatz gehen. Im Übrigen ist der Bauherr berechtigt, bei einer mangelhaften Leistung zu mindern oder sogar vom Vertrag zurückzutreten.

Wie lange der Bauunternehmer für die Mängelfreiheit haftet, ist gesetzlich geregelt. Bei Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche (Gewährleistungsfrist) fünf Jahre. Diese Gewährleistungsfrist beginnt taggenau mit der Abnahme und endet bei Bauwerken nach fünf Jahren. Dies gilt grundsätzlich sowohl für bereits während des Laufs der Gewährleistungsfrist entdeckte, als auch für noch nicht entdeckte (verdeckte) Mängel.

Entdeckt der Bauherr nach Abnahme innerhalb von fünf Jahren einen Mangel, muss er seine Gewährleistungsansprüche innerhalb der fünf Jahre nicht nur außergerichtlich geltend machen, sondern zur Verjährungsunterbrechung muss er ein Klageverfahren oder ein selbstständiges Beweisverfahren vor Gericht einleiten. Tut er dies nicht, kann sich der Unternehmer nach Ablauf von fünf Jahren auf eine Verjährung berufen und haftet so praktisch nicht.

Neben der normalen Gewährleistung sieht das Gesetz daneben und zusätzlich bei besonderen Mängeln eine erweiterte Haftung des Bauunternehmers vor. Dies kann auch über fünf Jahre hinausgehen. Grundsätzlich kommt es bei einem Mangel und das Beseitigungsverlangen durch den Auftraggeber nicht auf ein Verschulden oder auf eine Kenntnis des Unternehmers an. Dieser haftet fünf Jahre für jegliche Mängel, unabhängig davon, ob er die Mängel kennt, bewusst oder unbewusst verursacht hat. Ein Verschuldensnachweis ist für normale Mängelhaftungsansprüche nicht erforderlich.

Für eine über fünf Jahre hinausgehend Haftung muss dem Unternehmer jedoch ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln bei Einbringung der Mängel nachgewiesen werden. Diese sogenannte Arglisthaftung geht über die eigentliche Mängelhaftung hinaus und lässt selbstständig eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren entstehen. Diese Frist beginnt nicht mit der Abnahme sondern mit dem Zeitpunkt, mit dem der Bauherr erstmals Kenntnis von den Mangelerscheinungen gehabt hat. Diese Frist läuft dann – unabhängig von der normalen Mängelgewährleistungsfrist – ab dem jeweiligen Jahresende volle drei Jahre. Die Frist endet jedoch nicht vor Ablauf der fünfjährigen Frist. Entdeckt der Bauherr beispielsweise im vierten Jahr nach der Abnahme aufsteigende Feuchtigkeit im Mauerwerk und kann  eine mangelhaft durchgeführte Abdichtung nachgewiesen werden, laufen unabhängig zwei Verjährungsfristen und die Frist für den erst später entdeckten Mangel geht über fünf Jahre hinaus. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Bauherr dem Unternehmer ein Verschulden nachweisen kann. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln die durch eine besonders grobe Verletzung von DIN-Normen oder anerkannten Regeln der Bautechnik entstanden sind, vermutet die Rechtssprechung ein Verschulden des Bauunternehmers. Es gilt dann die weitere Verjährungsfrist von drei Jahren, ohne dass es auf die bereits abgelaufenen fünf Jahre ankommt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem am 24.01.2014 verkündeten Urteil (Az: 4 U 149/13) zu entscheiden, wie lange sich der Bauherr auf eine Arglisthaftung und damit auf eine verlängerte Gewährleistungsfrist berufen kann. Im entschiedenen Fall war die normale fünfjährige Gewährleistungsfrist bereits ausgelaufen und der Bauherr hatte danach gravierende Mängel an der Dämmung und einem Wärmedämmverbundsystem entdeckt.
 
Das Gericht wies die Klage des Bauherrn jedoch wegen eingetretener Verjährung ab, da er ein Jahr zu spät Klage erhoben hatte. Zwar galt vorliegend die zusätzliche Gewährleistungsfrist von drei Jahren. Die Höchstfrist für Ansprüche wegen Baumängeln beträgt jedoch auch bei der Arglisthaftung maximal zehn Jahre, die im Fall  bereits abgelaufen waren. Letztlich kommt es nach der gesetzlichen Auslegung zu einer praktischen Verdoppelung der fünfjährigen Baugewährleistungsfrist auf maximal zehn Jahre. Innerhalb der ersten fünf Jahre können normale Mängel geltend gemacht werden und innerhalb von weiteren fünf Jahren dann grobe, bislang verdeckt gebliebene Mängel, sofern dem Unternehmer ein Vorsatz nachzuweisen ist.

Jedem Bauherrn ist zu raten, die Mängelfrage zeitlich vor Ablauf von fünf Jahren durch einen Bausachverständigen klären zu lassen und auch die Maximalfrist von zehn Jahren zu beachten.