Freitag, 1. November 2013

Verjährung von Bau- und Ingenieurleistungen


 
Mängel von Bau- oder Planungsleistungen führen zu Gewährleistungsansprüchen. Diese Mängelhaftungsansprüche unterliegen der Verjährung. Wird der Anspruch nicht oder zu spät gerichtlich geltend gemacht, ist er nicht mehr durchsetzbar.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Im Werkvertragsrecht hat der Gesetzgeber jedoch abweichende Fristen geregelt. Leistungen im Baubereich verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren, für andere Werkleistungen ohne Bauwerksbezug gilt eine Frist von nur zwei Jahren. Die Fünf-Jahres-Frist gilt nach § 634 a  Ziffer 2 BGB  bei Bauwerken und auch für durchgeführte Planungs- und/oder Überwachungsleistungen. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Abnahme. Nach Ablauf von fünf Jahren wird der Planer haftungsfrei und ein etwaiger Schadensersatzanspruch kann nicht mehr durchgesetzt werden.

Ob die kürzere oder längere Frist gilt ist je nach Bezug zu einem Bauwerk zu entscheiden. Arbeiten eines Vermessungsingenieurs sind zwar bauwerksbezogen, gleichwohl hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Urteil vom 20.01.2010 (11 U 3710) eine nur zwei Jahre dauernde Verjährung angenommen. Der Bauherr hatte Mängel in der Vermessung behauptet und den Ingenieur erst nach mehr als zwei Jahren gerichtlich in Anspruch genommen. Sowohl das Landgericht als erste Instanz als auch das OLG haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Das Berufungsgericht sah die Arbeiten zur Erfassung des Leitungsnetzes des Vermessungsingenieurs nicht als Arbeiten an einem Bauwerk an. Sie seien nicht für die Herstellung des Bauwerks selbst dienlich, insbesondere hänge die Funktionstüchtigkeit der Leitungen auf dem Grundstück nicht von der – vielleicht mangelhaften – Leistung des Ingenieurs ab; etwaige Mängel lagen daher allein in der Abbildung und Vermessung und hätten sich nicht in dem Bauwerk selbst verkörpert.
 
Nicht nur die Dauer, sondern auch Beginn und Ende der Verjährung von Mängelhaftungsrechten sind im Werkvertragsrecht abweichend geregelt. Zu beachten ist, dass die Verjährung nicht erst am Jahresende, wie die regelmäßige Verjährung,  sondern bereits am Abnahmetag beginnt und stichtagsgenau nach zwei oder fünf Jahren abläuft.

 
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Der Autor dieses Beitrags ist Rechtsanwalt und Notar Oliver Groll, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der 47-jährige Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit weiteren Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags- und Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Groll ist außerdem Lehrbeauftragter an der Jade Hochschule, Fachhochschule Wilhemshaven/Ol­denburg//Elsfleth, Fachbereich Ingenieurwissenschaften (www.ra-arens.de).

 

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