Der Architekt muss eine dauerhafte
genehmigungsfähige Planung erbringen. Macht er hierbei Fehler, die zu
Baumängeln führen, haftet er wegen dieses Planungsverschuldens dem Bauherren
auf Schadenersatz. Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten verjähren –
wie auch bei sonstigen werkvertraglichen Leistungen an einem Bauwerk –
innerhalb von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der
Architektenleistung und endet nach Ablauf von fünf Jahren. Danach kann der Bauherr
in der Regel Ansprüche nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen. Bis zu
diesem Zeitpunkt muss der Bauherr seine Ansprüche auf Schadenersatz gerichtlich
geltend gemacht haben. Sofern eine förmliche und ausdrückliche Abnahme der Architektenleistung
zwischen den Vertragsparteien erfolgt, ist der Zeitpunkt der Abnahme – und damit
auch der Verjährungseintritt - problemlos zu bestimmen. Allerdings muss die Abnahme
von Bauleistungen des Bauunternehmers oder anderer Handwerker – selbst wenn der
Architekt den Bauherren hierbei begleitet und unterstützt – nicht auch automatisch
die Abnahme der Architektenleistung bedeuten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich
in dritter Instanz mit einem Architektenhaftungsfall zu befassen. Es hatte
keine förmliche Abnahme stattgefunden und das Gericht musste entscheiden, ob
die vom Bauherren geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz aus einem
Planungs- und Überwachungsverschulden des Architekten bereits verjährt waren.
Der BGH wies in seinem Urteil vom 26.09.2013 (VII ZR 220/12) darauf hin, dass
eine Abnahme nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch
schlüssiges Verhalten des Auftraggebers erklärt werden kann. Auch derjenige
Bauherr, der ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das
Architektenwerk im Wesentlichen als vertragsgemäß billigt, muss sich die verjährungsbeginnende
Wirkung der Abnahme entgegen halten lassen. Bei der sog. konkludenten Abnahme
ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers erforderlich, welches seinen
Abnahmewillen eindeutig und schlüssig zum Ausdruck bringt. Im vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall war sowohl die Bauleistung als auch die Architektenleistung
fertig gestellt und das Bauwerk bezogen. Der Bauherr hat im Übrigen innerhalb
von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen gerügt. Spätestens
nach Ablauf dieser Prüfungsfrist nahm der BGH in Fortführung seiner Rechtsprechung
eine stillschweigende Abnahme an, so dass die fünfjährige Verjährungsfrist
bereits zu laufen begonnen hatte.
Sowohl für den Architekten als auch
für den Bauherren sind klare und eindeutige Erklärungen und Regelungen wichtig.
Der Architekt sollte, um den Beginn der Verjährung nicht unnötig
hinauszuschieben auf eine frühe Abnahme nach Beendigung des Bauvorhabens hinwirken. Der Bauherr sollte bei
Mängeleinwendungen diese frühestmöglich und nachweisbar schriftlich gegenüber
dem Architekten anmelden, um so während der Prüfungsphase den für ihn
ungünstigen früheren Beginn der Verjährung zu verhindern. Eine Abnahme – ob
ausdrücklich oder stillschweigend – bedeutet jedoch keinen Rechtsverlust für den
Bauherren. Bei erfolgter Abnahme beginnt erst die fünfjährige
Gewährleistungsfrist zu laufen. Innerhalb dieser Zeit kann der Bauherr Ansprüche gegen den Architekten außergerichtlich
und notfalls gerichtlich geltend machen kann.
Der
Autor dieses Beitrags ist Rechtsanwalt und Notar Oliver Groll, Partner der
Rechtsanwaltskanzlei Arens & Groll aus Oldenburg. Der 47-jährige
Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit weiteren Tätigkeitsschwerpunkten im Vertrags-
und Arbeitsrecht. Der Autor ist außerdem Lehrbeauftragter an der Fachhochschule
Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven, Fachbereich Ingenieurwissenschaften
(www.ra-arens.de).
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